Samstag , 27 Juli 2024

Hartz-IV-Anspruch: Das sollte man wissen

Jeder Mensch benötigt einen angemessenen Geldbetrag, um ein normales Leben führen zu können. In der Regel sollte dieser Betrag über eine berufliche Tätigkeit gedeckt werden können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Die Gesetzeslage bezüglich staatlicher Leistungen ist sehr verworren und nur mit dem nötigen Fachwissen vollständig zu überblicken. Grundsätzlich haben jedoch erwerbsfähige, jedoch nicht erwerbstätige Personen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, welches umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet wird.

Wann und wieviel Anspruch besteht auf Hartz IV?

Ein grundsätzlicher Anspruch besteht ausschließlich in einem erwerbsfähigen Alter. Dieses beginnt mit 15 Jahren und endet mit dem Rentenalter. Ein Anspruch besteht jedoch nicht nur für Arbeitslose, sondern auch für Personen, deren Einkommen nicht für die Grundsicherung ausreicht. In diesem Fall besteht jedoch kein Anspruch auf den vollen Satz von 446 Euro zuzüglich der Übernahme von Mietkosten und Heizkosten. Das kann sich zu Ansprüchen in Höhe von durchschnittlich 1017 Euro summieren, wobei hier die Maximalmiete, die das Jobcenter bei Hartz-4 erlaubt, zu beachten ist.

Es gibt jedoch unüberschaubar viele Sonderregelungen, bei denen kein Anspruch auf Hartz IV besteht. Dabei haben viele andere Sozialleistungen eine Priorität gegenüber Hartz IV und selbst bei einem grundsätzlichen Anspruch gibt es zahlreiche Ausnahmen.

Einer der größten Fallstricke für Antragsteller ist die Frage nach der Erwerbsfähigkeit. Dabei gelten sehr eng gesteckte Grenzen, wann eine Person erwerbsfähig ist und wann nicht. Im Falle einer grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit müssen Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen, sodass die Höhe der Ansprüche reduziert werden kann oder vollständig wegfällt. Andere Leistungen, wie etwa Wohngeld, müssen ebenfalls erst ausgeschöpft werden, bevor ein Anspruch auf Hartz IV besteht. Auch andere Geldquellen wie etwa Ersparnisse oder das Einkommen anderer Personen im gleichen Haushalt wirken sich mindernd auf den Hartz-IV-Anspruch aus.

Zu Einkommen werden beispielsweise auch Renten, Kindergelder, Elterngelder und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gerechnet.

Andere Leistungen haben Vorrang

Ein besonders auffälliger Fall in dem der Anspruch auf Hartz IV radikal beendet wird, ist das frühe Rentenalter. Zwar gilt grundsätzlich ein Anspruch bis zum regulären Rentenalter, jedoch hat das Amt an dieser Stelle ein Mitspracherecht. Dieses sieht so aus, dass Hartz-IV-Empfänger ab einem Alter von 63 Jahren gezwungen werden können in Frührente zu gehen. Dieser Zwang ist im Zweifelsfall so groß, dass das Amt den Rentenantrag im Namen des Hartz-IV-Empfängers stellen kann.

Bevor Hartz IV überhaupt bewillig wird, muss der Antragsteller bereits Wohngeld beantragt haben. Auch Sozialgeld ist eine alternative Möglichkeit, welche das Amt ausschöpfen kann, um einen Anspruch auf Hartz IV abzuwenden. Hier greifen die Regelungen aus den beiden Sozialgesetzbüchern II und VII.

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Auch Studenten, Auszubildende und Ausländer haben prinzipiell die Möglichkeit Hartz IV zu beantragen. Hier gelten jedoch zahlreiche andere Regelungen, die zu beachten sind und sich sowohl auf den tatsächlichen Anspruch als auch auf die Höhe der Leistungen auswirken können.

Ergänzung zum Einkommen

In manchen Fällen entfällt bei berufstätigen Personen der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil der Bedarf an Hilfen durch das Arbeitslosengeld I abgedeckt werden kann. Dieser Fall tritt ein, wenn jemand berufstätig ist und ein sicheres, jedoch unzureichendes Einkommen vorweisen kann. Diese Personen werden umgangssprachlich als Aufstocker bezeichnet.

Positive Regelungen in der Hartz-IV-Gesetzgebung

Auch wenn es viele Regelungen gibt, um einen Anspruch auf Hartz IV abzuwenden oder seine Höhe zu minimieren, so gibt es auch Regelungen, die dem Antragsteller helfen. Hierzu zählt ein Anspruch auf Vorschuss, Sonderleistungen in Notsituationen sowie die Deckung eines Mehrbedarfes.

Über Toni Ebert

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